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   VGH Bayern, 13.01.2012 - 10 CS 11.2379   

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VGH Bayern, 13.01.2012 - 10 CS 11.2379 (https://dejure.org/2012,24411)
VGH Bayern, Entscheidung vom 13.01.2012 - 10 CS 11.2379 (https://dejure.org/2012,24411)
VGH Bayern, Entscheidung vom 13. Januar 2012 - 10 CS 11.2379 (https://dejure.org/2012,24411)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Art. 18 Abs. 2 LStVG:Vereinbarkeit mit dem Bestimmtheitsgebot (Art. 20 Abs. 3 GG);Vereinbarkeit mit dem Zitiergebot (Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG)Anordnungen zur Hundehaltung; Dauerverwaltungsakt; maßgeblicher Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage; konkrete Gefahr

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (14)

  • VGH Bayern, 09.11.2010 - 10 BV 06.3053

    Anordnungen zur Haltung von Hunden, die in der Kampfhundeverordnung aufgeführt

    Auszug aus VGH Bayern, 13.01.2012 - 10 CS 11.2379
    Danach können Anordnungen nach Art. 18 Abs. 2 LStVG nur bei einer im Einzelfall vorliegenden konkreten Gefahr für Leben, Gesundheit, Eigentum oder öffentliche Reinlichkeit ergehen (vgl. BayVGH vom 15.03.2005 Az. 24 BV 04.2755 RdNr. 20 f.; BayVGH vom 09.11.2010 Az. 10 BV 06.3053 RdNr. 22; BayVGH vom 21.12.2011 Az. 10 B 10.2806).

    Geklärt ist darüber hinaus insbesondere, dass die hier streitgegenständlichen Anordnungen des Leinenzwangs innerhalb geschlossener Ortschaften, des Maulkorbzwangs bei freiem Auslauf außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und der Verpflichtung zur ausbruchsicheren Unterbringung eines Hundes Maßnahmen darstellen, die auf der Grundlage von Art. 18 Abs. 2 LStVG grundsätzlich angeordnet werden können (vgl. BayVGH vom 09.11.2010 a.a.O. RdNr. 27 ff., RdNr. 55 ff.).

    e) Soweit der Antragsteller kritisiert, dass das Verwaltungsgericht und der den Bescheid vom 31. März 2011 erlassende Sachbearbeiter es nicht für nötig erachtet hätten, das Wesen seiner Hunde mittels eines Wesenstests, der Beiziehung eines Halterfragebogens und einer Gesundheitsprüfung zu erfassen, und er damit der Sache nach geltend macht, das Verwaltungsgericht sei ohne ausreichende Tatsachengrundlage von der für Maßnahmen nach Art. 18 Abs. 2 LStVG erforderlichen im Einzelfall bestehenden konkreten Gefahr ausgegangen (vgl. BayVGH vom 15.03.2005 Az. 24 BV 04.2755 RdNr. 20 f.; BayVGH vom 09.11.2010 Az. 10 BV 06.3053 RdNr. 22; BayVGH vom 21.12.2011 Az. 10 B 10.2806), sind damit Gründe, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern oder aufzuheben wäre, schon nicht den Anforderungen von § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechend dargelegt.

  • BVerfG, 23.05.1980 - 2 BvR 854/79

    Taubenfütterungsverbot

    Auszug aus VGH Bayern, 13.01.2012 - 10 CS 11.2379
    Generalklauselartige Regelungen und die Verwendung von unbestimmten Rechtsbegriffen sind dabei nicht ausgeschlossen, soweit sich die betreffenden Bestimmungen durch ihre Auslegung nach den Regeln der juristischen Methode hinreichend konkretisieren lassen und die verbleibenden Ungewissheiten nicht so weit gehen, dass die Vorhersehbarkeit und Justiziabilität des Handelns der ermächtigten Stellen gefährdet sind (vgl. BVerfG vom 23.05.1980 Az. 2 BvR 854/79 RdNr. 5; BVerfG vom 13.06.2007 Az. 1 BvR 1550/03, 1 BvR 2357/04, 1 BvR 603/05 RdNr. 100).

    Unbedenklich ist die Verwendung derartiger Regelungen dabei insbesondere dann, wenn sie durch die Rechtsprechung hinreichend geklärt sind (vgl. BVerfG vom 23.05.1980 a.a.O.; BVerwG vom 24.10.2001 Az. 6 C 3/01 RdNr. 56; BVerwG vom 03.07.2002 Az. 6 CN 8/01 RdNr. 32).

  • VGH Bayern, 15.03.2005 - 24 BV 04.2755

    Einzelfallanordnungen zur Haltung einer Rottweiler-Hündin, Annahme einer

    Auszug aus VGH Bayern, 13.01.2012 - 10 CS 11.2379
    Danach können Anordnungen nach Art. 18 Abs. 2 LStVG nur bei einer im Einzelfall vorliegenden konkreten Gefahr für Leben, Gesundheit, Eigentum oder öffentliche Reinlichkeit ergehen (vgl. BayVGH vom 15.03.2005 Az. 24 BV 04.2755 RdNr. 20 f.; BayVGH vom 09.11.2010 Az. 10 BV 06.3053 RdNr. 22; BayVGH vom 21.12.2011 Az. 10 B 10.2806).

    e) Soweit der Antragsteller kritisiert, dass das Verwaltungsgericht und der den Bescheid vom 31. März 2011 erlassende Sachbearbeiter es nicht für nötig erachtet hätten, das Wesen seiner Hunde mittels eines Wesenstests, der Beiziehung eines Halterfragebogens und einer Gesundheitsprüfung zu erfassen, und er damit der Sache nach geltend macht, das Verwaltungsgericht sei ohne ausreichende Tatsachengrundlage von der für Maßnahmen nach Art. 18 Abs. 2 LStVG erforderlichen im Einzelfall bestehenden konkreten Gefahr ausgegangen (vgl. BayVGH vom 15.03.2005 Az. 24 BV 04.2755 RdNr. 20 f.; BayVGH vom 09.11.2010 Az. 10 BV 06.3053 RdNr. 22; BayVGH vom 21.12.2011 Az. 10 B 10.2806), sind damit Gründe, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern oder aufzuheben wäre, schon nicht den Anforderungen von § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechend dargelegt.

  • VGH Bayern, 21.12.2011 - 10 B 10.2806

    Sicherheitsrechtliche Anordnung zur Hundehaltung

    Auszug aus VGH Bayern, 13.01.2012 - 10 CS 11.2379
    Danach können Anordnungen nach Art. 18 Abs. 2 LStVG nur bei einer im Einzelfall vorliegenden konkreten Gefahr für Leben, Gesundheit, Eigentum oder öffentliche Reinlichkeit ergehen (vgl. BayVGH vom 15.03.2005 Az. 24 BV 04.2755 RdNr. 20 f.; BayVGH vom 09.11.2010 Az. 10 BV 06.3053 RdNr. 22; BayVGH vom 21.12.2011 Az. 10 B 10.2806).

    e) Soweit der Antragsteller kritisiert, dass das Verwaltungsgericht und der den Bescheid vom 31. März 2011 erlassende Sachbearbeiter es nicht für nötig erachtet hätten, das Wesen seiner Hunde mittels eines Wesenstests, der Beiziehung eines Halterfragebogens und einer Gesundheitsprüfung zu erfassen, und er damit der Sache nach geltend macht, das Verwaltungsgericht sei ohne ausreichende Tatsachengrundlage von der für Maßnahmen nach Art. 18 Abs. 2 LStVG erforderlichen im Einzelfall bestehenden konkreten Gefahr ausgegangen (vgl. BayVGH vom 15.03.2005 Az. 24 BV 04.2755 RdNr. 20 f.; BayVGH vom 09.11.2010 Az. 10 BV 06.3053 RdNr. 22; BayVGH vom 21.12.2011 Az. 10 B 10.2806), sind damit Gründe, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern oder aufzuheben wäre, schon nicht den Anforderungen von § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechend dargelegt.

  • VGH Bayern, 18.11.2011 - 10 ZB 11.1837

    Anordnungen zur Haltung eines Hundes; Gefahrenprognose; Zeitablauf zwischen

    Auszug aus VGH Bayern, 13.01.2012 - 10 CS 11.2379
    Ob die Rechtmäßigkeit einer Anordnung nach Art. 18 Abs. 2 LStVG im gerichtlichen Verfahren allein anhand aller zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung verfügbaren Tatsachen zu beurteilen ist oder ob angesichts dessen, dass es sich bei Anordnungen nach dieser Regelung um Dauerverwaltungsakte handelt, auf alle zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegenden tatsächlichen Verhältnisse abzustellen ist, hat der Verwaltungsgerichtshof bisher offen gelassen (vgl. BayVGH vom 14.07.2011 Az. 10 ZB 10.1825 RdNr. 19; BayVGH vom 18.11.2011 Az. 10 ZB 11.1837 RdNr. 18).

    Ist es aber damit in der Vergangenheit auch hinsichtlich der Hündin "Phoebe" bereits zu Beißvorfällen gekommen, so kann davon ausgegangen werden, dass auch von "Phoebe" eine konkrete Gefahr ausgeht, zu deren Abwehr Anordnungen nach Art. 18 Abs. 2 LStVG rechtmäßig angeordnet werden können und regelmäßig geboten sind (vgl. BayVGH vom 14.07.2011 Az. 10 ZB 10.1825 RdNr. 17; BayVGH vom 18.11.2011 Az. 10 ZB 11.1837 RdNr. 19).

  • VGH Bayern, 14.07.2011 - 10 ZB 10.1825

    Hundehaltung; Maulkorbzwang

    Auszug aus VGH Bayern, 13.01.2012 - 10 CS 11.2379
    Ob die Rechtmäßigkeit einer Anordnung nach Art. 18 Abs. 2 LStVG im gerichtlichen Verfahren allein anhand aller zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung verfügbaren Tatsachen zu beurteilen ist oder ob angesichts dessen, dass es sich bei Anordnungen nach dieser Regelung um Dauerverwaltungsakte handelt, auf alle zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegenden tatsächlichen Verhältnisse abzustellen ist, hat der Verwaltungsgerichtshof bisher offen gelassen (vgl. BayVGH vom 14.07.2011 Az. 10 ZB 10.1825 RdNr. 19; BayVGH vom 18.11.2011 Az. 10 ZB 11.1837 RdNr. 18).

    Ist es aber damit in der Vergangenheit auch hinsichtlich der Hündin "Phoebe" bereits zu Beißvorfällen gekommen, so kann davon ausgegangen werden, dass auch von "Phoebe" eine konkrete Gefahr ausgeht, zu deren Abwehr Anordnungen nach Art. 18 Abs. 2 LStVG rechtmäßig angeordnet werden können und regelmäßig geboten sind (vgl. BayVGH vom 14.07.2011 Az. 10 ZB 10.1825 RdNr. 17; BayVGH vom 18.11.2011 Az. 10 ZB 11.1837 RdNr. 19).

  • BVerfG, 27.02.2008 - 1 BvR 370/07

    Grundrecht auf Computerschutz

    Auszug aus VGH Bayern, 13.01.2012 - 10 CS 11.2379
    Um den Anforderungen des Bestimmtheitsgebots zu genügen, müssen zu Grundrechtseingriffen ermächtigende Regelungen daher Anlass, Zweck und Grenzen der betreffenden Eingriffe hinreichend deutlich erkennen lassen (vgl. BVerfG vom 27.02.2008 Az. 1 BvR 370/07, 1 BvR 595/07 RdNr. 191).
  • BVerwG, 24.10.2001 - 6 C 3.01

    Unterhaltungsspiel "Laserdrom"

    Auszug aus VGH Bayern, 13.01.2012 - 10 CS 11.2379
    Unbedenklich ist die Verwendung derartiger Regelungen dabei insbesondere dann, wenn sie durch die Rechtsprechung hinreichend geklärt sind (vgl. BVerfG vom 23.05.1980 a.a.O.; BVerwG vom 24.10.2001 Az. 6 C 3/01 RdNr. 56; BVerwG vom 03.07.2002 Az. 6 CN 8/01 RdNr. 32).
  • BVerfG, 13.06.2007 - 1 BvR 1550/03

    Abruf von Kontostammdaten

    Auszug aus VGH Bayern, 13.01.2012 - 10 CS 11.2379
    Generalklauselartige Regelungen und die Verwendung von unbestimmten Rechtsbegriffen sind dabei nicht ausgeschlossen, soweit sich die betreffenden Bestimmungen durch ihre Auslegung nach den Regeln der juristischen Methode hinreichend konkretisieren lassen und die verbleibenden Ungewissheiten nicht so weit gehen, dass die Vorhersehbarkeit und Justiziabilität des Handelns der ermächtigten Stellen gefährdet sind (vgl. BVerfG vom 23.05.1980 Az. 2 BvR 854/79 RdNr. 5; BVerfG vom 13.06.2007 Az. 1 BvR 1550/03, 1 BvR 2357/04, 1 BvR 603/05 RdNr. 100).
  • BVerfG, 11.03.2008 - 1 BvR 2074/05

    Automatisierte Kennzeichenerfassung

    Auszug aus VGH Bayern, 13.01.2012 - 10 CS 11.2379
    Die konkreten Anforderungen an die Bestimmtheit der Eingriffsermächtigung richten sich dabei nach Art und Schwere der durch sie zu ermöglichenden Eingriffe (vgl. BVerfG vom 11.03.2008 Az. 1 BvR 2074/05, 1 BvR 1254/07 RdNr. 95).
  • BVerwG, 03.07.2002 - 6 CN 8.01

    Hunderassen; Rasselisten; Generalermächtigung; Gefahr; Gefahrenabwehr;

  • BVerfG, 17.02.2010 - 1 BvR 529/09

    Zweitwohnungsteuer in "Kinderzimmerfällen"; Anknüpfung an das Melderecht

  • BVerfG, 04.05.1983 - 1 BvL 46/80

    Prüfingenieure

  • VGH Bayern, 09.11.2006 - 24 CS 06.2766

    Hundehaltung, Schäferhund, Maulkorbzwang, ausbruchsichere Unterbringung

  • VGH Bayern, 05.03.2015 - 10 CS 14.2244

    Antrag auf Anordnung und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung

    (b) Ebenso ist offen, ob maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. in diesem Sinne zu einer auf Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG gestützten Anordnung zur Durchsetzung der Schulbesuchspflicht BayVGH, B.v. 12.2.2008 - 7 CS 08.187 - juris Rn. 15) oder im Hinblick darauf, dass es sich bei der für die gesamte Dauer des Ausreiseverbots geltenden Meldeverpflichtung um einen Dauerverwaltungsakt handelt, der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung oder der Entscheidung des Gerichts ist (vgl. BayVGH, B.v. 13.1.2012 - 10 CS 11.2379 - juris Rn. 29 m.w.N., wo dies für Anordnungen zur Hundehaltung nach Art. 18 Abs. 2 LStVG offen gelassen wird).
  • VGH Bayern, 26.11.2014 - 10 B 14.1235

    Anordnungen zur Hundehaltung; konkrete Gefahr nach Beissvorfall mit einem anderen

    Ob bei einer erforderlichen Gefahrenprognose dabei auf den Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids abzustellen ist, hier also auf den 20. April 2012 (vgl. BayVGH v. 29.8.2001 - 24 ZS 01.1967 - juris) oder ob es sich bei der betreffenden sicherheitsbehördlichen Anordnung (Untersagungsverfügung) um einen Dauerverwaltungsakt handelt, für dessen gerichtliche Überprüfung auch hinsichtlich der Gefahrenprognose der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich ist - wofür mit Blick auf Art. 8 Abs. 3 LStVG erwägenswerte Gründe sprechen - (offen gelassen BayVGH, B.v. 13.1.2012 - 10 CS 11.2379 - juris Rn. 29; für tierschutzrechtliche Anordnungen vgl. BVerwG, B.v. 9.7.2013 - 3 B 100/12 - juris Rn. 6; für Anordnungen zum Leinen- und Maulkorbzwang vgl. OVG NRW, B.v. 30.4.2004 - 5 A 1890/03 -juris Rn. 24), kann aber dahinstehen, denn der Tatbestand des Art. 18 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 LStVG ist in beiden Zeitpunkten erfüllt.
  • VGH Bayern, 25.11.2014 - 10 BV 13.1151

    Einzelfallanordnungen zur Hundehaltung nach Art. 18 Abs. 2 LStVG können auch für

    Ob bei einer erforderlichen Gefahrenprognose dabei auf den Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids abzustellen ist, hier also auf den 7. Dezember 2010 (vgl. BayVGH, B. v. 29.8.2001 - 24 ZS 01.1967 - juris), oder ob es sich bei den betreffenden sicherheitsbehördlichen Anordnungen um Dauerverwaltungsakte handelt, für deren gerichtliche Überprüfung auch hinsichtlich der Gefahrenprognose der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich ist - wofür mit Blick auf Art. 8 Abs. 3 LStVG erwägenswerte Gründe sprechen - (offen gelassen BayVGH, B.v. 13.1.2012 - 10 CS 11.2379 - juris Rn. 29; für tierschutzrechtliche Anordnungen vgl. BVerwG, B.v. 9.7.2013 - 3 B 100/12 - juris Rn. 6; für Anordnungen zum Leinen- und Maulkorbzwang vgl. OVG NRW, B.v. 30.4.2004 -5 A 1890/03 - juris Rn. 24), kann aber dahinstehen, denn der Tatbestand des Art. 18 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 LStVG ist in beiden Zeitpunkten erfüllt.
  • VGH Bayern, 12.05.2014 - 10 B 12.2084

    Anordnungen zur Hundehaltung; Anhörung; Begründung; konkrete Gefahr durch freies

    Ob bei einer erforderlichen Gefahrenprognose dabei auf den Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids abzustellen ist, hier also auf den März 2010 (so das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil; vgl. auch BayVGH v. 29.8.2001 - 24 ZS 01.1967 - juris) oder ob es sich bei der betreffenden sicherheitsbehördlichen Anordnung (Untersagungsverfügung) um einen Dauerverwaltungsakt handelt, für dessen gerichtliche Überprüfung auch hinsichtlich der Gefahrenprognose der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich ist - wofür mit Blick auf Art. 8 Abs. 3 LStVG erwägenswerte Gründe sprechen - (offen gelassen BayVGH, B.v. 13.1.2012 - 10 CS 11.2379 - juris Rn. 29; für tierschutzrechtliche Anordnungen vgl. BVerwG, B.v. 9.7.2013 -3 B 100/12 - juris Rn. 6; für Anordnungen zum Leinen- und Maulkorbzwang vgl. OVG NRW, B.v. 30.4.2004 - 5 A 1890/03 - juris Rn. 24) kann aber dahinstehen, denn der Tatbestand des Art. 18 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 LStVG ist in beiden Zeitpunkten erfüllt.
  • VG Ansbach, 25.10.2021 - AN 15 K 19.00963

    Fälligstellung eines Zwangsgeldes und erneute Zwangsgeldanordnung, Tätigwerden

    Art. 18 Abs. 2 LStVG ermöglicht grundsätzlich das Treffen von Maßnahmen zur ausbruchssicheren Unterbringung (BayVGH, B.v. 13.1.2012 - 10 CS 11.2379 - juris Rn. 21).
  • VGH Bayern, 04.05.2016 - 10 ZB 15.2737

    Hunde müssen Leine tragen

    Ob die Rechtmäßigkeit einer Anordnung nach Art. 18 Abs. 2 LStVG im gerichtlichen Verfahren allein an Hand aller zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung verfügbaren Tatsachen zu beurteilen ist oder ob angesichts dessen" dass es sich bei den Anordnungen nach dieser Regelung um Dauerverwaltungsakte handelt" auf alle zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegenden tatsächlichen Verhältnisse abzustellen ist" hat der Verwaltungsgerichtshof bisher offen gelassen (vgl. B. v. 13.1.2012 - 10 CS 11.2379 - juris Rn. 29 m. w. N.).
  • VG München, 03.07.2014 - M 22 K 13.4606

    Anleinzwang; Angst als konkrete Gefahr für die Gesundheit von Menschen; kein

    Es besteht dann die konkrete Gefahr weiterer derartiger Vorfälle, die Gefährlichkeit des Hundes bedarf keiner weiteren Nachprüfung (st. Rsp. z.B. BayVGH B.v. 113.1.2013 - 10 CS 11.2379 - juris, B.v. 18.11.2011 - 10 ZB 11.1837 - juris).
  • VG München, 13.05.2015 - M 22 K 14.1037

    Leinenzwang auf Grünfläche im Wohngebiet

    Es besteht dann die konkrete Gefahr weiterer derartiger Vorfälle, die Gefährlichkeit des Hundes bedarf keiner weiteren Nachprüfung mehr, etwa durch Einholung einer fachlichen Stellungnahme (st. Rspr. z.B. BayVGH B.v. 13.1.2012 - 10 CS 11.2379- Juris Rn. 30, B.v.25.8.2014 - 10 ZB 12.2673- Juris Rn. 8).
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